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§ 4 UAGGebV - Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Amtliche Abkürzung
UAGGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-29-5

Für

  1. 1.
    den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,
  2. 2.
    die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
  3. 3.
    im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.