§ 41 AGBGB - Gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400 1
(1) Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. An Anträge ist es nicht gebunden. Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. Das Gericht hat auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47, 48 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 63 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.