§ 5 HeilBerG - Soziale Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Mitglieder der Versorgungseinrichtung der Apothekerkammer sind auf Antrag auch diejenigen Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) befinden.
(3) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.die Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
- 3.die Höhe der Beiträge,
- 4.den Beginn und das Ende der Teilnahme,
- 5.die Befreiung von der Teilnahme,
- 6.die freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,
- 7.die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes.
(4) Die Kammern können Mitglieder anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet mit Zustimmung der anderen Kammer in ihre Versorgungseinrichtung aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln. Die Kammern können auch die Verwaltung ihrer Versorgungseinrichtung durch eine andere Kammer desselben Berufes mit Sitz im Bundesgebiet durchführen lassen.
(5) Eine Anschlusssatzung nach Absatz 4 Satz 2 hat insbesondere Regelungen über die Einzelheiten des Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung sowie über die Beteiligung an den Organen der anderen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser anderen Versorgungseinrichtung zu werden.
(6) Das Vermögen der Versorgungseinrichtung ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.
(7) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen neben der Körperschaftsaufsicht der Versicherungsaufsicht, die der für die Versicherungsaufsicht zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Sozialminister oder dem Landwirtschaftsminister durchführt. Das Versicherungsaufsichtsgesetz gilt entsprechend.
(8) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen unterhalten. Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.