§ 21 MitbestG - Anfechtung der Wahl von Wahlmännern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
- Amtliche Abkürzung
- MitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-8
(1) Die Wahl der Wahlmänner eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
- 2.der Betriebsrat,
- 3.das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
2Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.