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  • ab 01.08.2007 (aktuelle Fassung)

§ 4 LNRSchG - Rauchfreiheit in Tageseinrichtungen für Kinder

Bibliographie

Titel
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Amtliche Abkürzung
LNRSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2124

In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.