§ 84 HGO - Einrichtung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
1In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. 2In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln.