§ 63 LNatSchG - Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Naturschutzbehörde ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist eine Genehmigung auch erforderlich für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, aber noch nicht beschieden wurden. Satz 2 gilt entsprechend für bis zum 28. Februar 2010 erfolgte Eingriffsgenehmigungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert werden sollen.