§ 16 AltTZG - Befristung der Förderungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Altersteilzeitgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AltTZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-36
Für die Zeit ab dem 1. August 2004 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.