§ 108 SGB XI - Auskünfte an Versicherte
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB XI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-11
1Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.