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§ 17 AO-SF - Verfahren in der Sekundarstufe II

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert und ist dies nach dem Urteil der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig, ist folgendes Verfahren durchzuführen:

  1. 1.

    Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vorschlag mit Unterlagen der aufnehmenden Schule zu.

  2. 2.

    Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwaltung sind zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet gemäß § 13.

(2) Werden Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ausnahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß §§ 12 bis 14 zu verfahren.

(3) Zuständig für das Verfahren ist die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler schulpflichtig ist.