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§ 14 AbgG - Übergangsgeld (2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-2

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 (GVBl. I Nr. 23) treten die §§ 13 und 31 am 21. Juni 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Beginn der 6. Wahlperiode des Landtags Brandenburg in Kraft.

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Antrag ein Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 80 Prozent der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für 18 Monate, gewährt. Das Übergangsgeld wird auf Antrag monatlich in Höhe des halben Betrags gewährt; die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn das ehemalige Mitglied

  1. 1.

    Altersrente nach § 15 Absatz 5 dieses Gesetzes oder Altersversorgung nach den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhält oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt,

  2. 2.

    eine Versorgung nach § 16 erhält,

  3. 3.

    Versorgung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft erhält,

  4. 4.

    Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht oder

  5. 5.

    eine Rente nach § 33 Absatz 2 oder 3 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

Das Übergangsgeld wird ferner nicht gezahlt, wenn dem ehemaligen Mitglied die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes aberkannt wurde.

(3) Auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 sind anzurechnen:

  1. 1.

    Einkünfte aus

    1. a)

      Land- und Forstwirtschaft,

    2. b)

      Gewerbebetrieb,

    3. c)

      selbstständiger Arbeit,

    4. d)

      nichtselbstständiger Arbeit,

  2. 2.

    Erwerbsersatzeinkommen, das aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht wird, um Erwerbseinkommen zu ersetzen,

  3. 3.

    Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft,

  4. 4.

    Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst,

  5. 5.

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

soweit nicht nach Absatz 2 ihr Bezug die Leistung von Übergangsgeld ganz ausschließt. Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind Betriebsausgaben und Werbungskosten abzuziehen. Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtags, das gemäß § 24 Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst hat, unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder nimmt es Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das dem Einkommen entspricht, das es bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten hätte; dies gilt nicht, wenn und solange der Sonderurlaub dazu erforderlich ist, eine angemessene Übergangsqualifizierung nach § 12 durchzuführen.

(4) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 3 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.

(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes.