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§ 39 BOStrab - Stromabnehmer und Schleifer

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Amtliche Abkürzung
BOStrab
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9234-5

(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zu zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.

(2) Schleifer müssen so gebaut sein, dass sie erst dann vom Null-Leiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und dass sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Null-Leiter oder Schutzleiter anliegen.