§ 39 BOStrab - Stromabnehmer und Schleifer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
- Amtliche Abkürzung
- BOStrab
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9234-5
(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zu zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(2) Schleifer müssen so gebaut sein, dass sie erst dann vom Null-Leiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und dass sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Null-Leiter oder Schutzleiter anliegen.