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§ 27 ThürWG - Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. 1.
    die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
  2. 2.
    auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten, oder
  3. 3.
    eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 46 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 zu dulden.

Die dem Unternehmer obliegenden Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 können dem Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden.

(2) Steht eine Anordnung nach Absatz 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Die Wasserbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach Absatz 3 fest. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Enteignungsverfahren.

(5) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse entsprechend.