§ 10 GGVSEB - Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
Amtliche Abkürzung
GGVSEB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-23-28

Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

  1. 1.

    Kapitel 2.2 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

  2. 2.

    Kapitel 3.3 ADR/RID/ADNR/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

  3. 3.

    Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

  4. 4.

    Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.