§ 33 VSG NRW - Inkrafttreten, Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Anwendung von § 9 Absatz 1 ist zum 1. Oktober 2021 unter Einbeziehung einer oder eines wissenschaftlichen Sachverständigen, die oder der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren. Die Evaluierung soll insbesondere die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffen einbeziehen und diese in Beziehung setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.