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§ 12 KHG LSA - Überwachung der Verwendung der Fördermittel

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen sind von der zuständigen Behörde zu überwachen. Der Träger eines Krankenhauses hat dieser insoweit die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben in den Verwendungsnachweisen ist durch eine Prüfungsbescheinigung wie folgt zu bestätigen:

  • bei kommunalen Krankenhäusern durch das Rechnungsprüfungsamt des Trägers
  • bei nichtkommunalen und freigemeinnützigen Krankenhäusern, wenn der Rechnungsabschluss durch einen öffentlich bestellten Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe geprüft wird, durch den Prüfer.

Dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes bei kommunalen Krankenhäusern entspricht bei freigemeinnützigen konfessionellen Krankenhäusern ein Bericht der Bischöflichen Finanzkammer oder der Betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle des Diakonischen Werkes.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

  1. 1.
    die für den Betrieb eines nach dem KHG geförderten Krankenhauses oder Krankenhausteils genutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht dem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten,
  2. 2.
    dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Ärzte, das Krankenhauspflege- und -verwaltungspersonal zu befragen.

Der Träger des Krankenhauses hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die von den Krankenhausträgern zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.