§ 1 2. SprengV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Amtliche Abkürzung
- 2. SprengV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2-2
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
- 1.auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
- 2.auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebs aufbewahrt werden,
- 3.die sich im Arbeitsgang befinden,
- 4.die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- 5.die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden,
- 6.die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.