§ 18 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
(2) Der für das Beamtenrecht des Landes zuständige Minister ist verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um eine gleichmäßige Festlegung nach Absatz 1 zu gewährleisten und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu sichern.