§ 39 KWG - Ungültige Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Als ungültige Stimmen zählen Stimmzettel,
- 1.die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind,
- 2.die in einem Umschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.die nicht amtlich hergestellt sind oder für einen anderen Wahlbereich gültig sind,
- 4.die keine Kennzeichnung enthalten,
- 5.die den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
- 6.die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
- 7.in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.
(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, sonst zählen sie als ungültige Stimme. Ist der Umschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.dem Wahlbriefumschlag kein Umschlag beigefügt ist,
- 4.der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
- 5.der Wahlbriefumschlag mehrere Umschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.die Wählerin oder der Wähler oder die Person ihres oder seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.kein amtlicher Umschlag benutzt worden ist,
- 8.ein Umschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltage stirbt, ihre oder seine Wohnung im Wahlgebiet aufgibt oder sonst ihr oder sein Wahlrecht verliert.