§ 21 NHG - Personal

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus

  1. 1.

    den Professorinnen und Professoren,

  2. 2.

    den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,

  3. 3.

    den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und

  4. 4.

    den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

2Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden im Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis, das weitere wissenschaftliche und künstlerische Personal im Angestelltenverhältnis beschäftigt. 3Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitlich befristet an einer Hochschule tätig sein sollen, werden im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. 4Beamtinnen und Beamte, die zu einer Verwendung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 an eine Hochschule versetzt werden, können im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden. 5Für das nicht hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die Vorschriften dieses Titels sinngemäß.

(2) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Beamtenverhältnis, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Verordnung zu regeln. 2Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(3) 1Beschäftigungsmöglichkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. 2Bei der Besetzung und der Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden, solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50 vom Hundert nicht erreicht hat.

(4) 1Sollen Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, in ein Beamtenverhältnis für ein Amt nach § 26, 28 oder 30 berufen werden, so können Ausnahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) zugelassen werden, wenn an der Berufung ein dienstliches Interesse besteht. 2Die Entscheidung trifft die für die Berufung zuständige Stelle.

(5) 1Beamtinnen und Beamte, die dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal angehören, treten mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. 2Eine beantragte Versetzung in den Ruhestand oder eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des jeweiligen Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.