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  • ab 09.03.1995 (aktuelle Fassung)

§ 35 ThürAbgG - Beamte auf Widerruf und auf Probe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 33 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis, nach § 34 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.