Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 8 EigVO NRW - Zusammenfassung von Betrieben

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EigVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Eigenbetriebe sind, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. Die Betriebssatzung kann

  1. a)

    die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und

  2. b)

    in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben vorsehen.

Im Übrigen können auch sonstige Betriebe einer Gemeinde zu einem einheitlichen Eigenbetrieb zusammengefasst werden.