§ 43 RiGBln - Initiativrecht
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
- Amtliche Abkürzung
- RiGBln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
- 1.
Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
- 2.
darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
- 3.
Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
- 4.
Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen,
- 5.
die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.