§ 31 BestattG LSA - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
(1) Die den Kommunen aus der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 29) entstehenden Kosten werden durch Einnahmen aus Verwarnungsgeld und Geldbußen sowie aus damit zusammenhängenden Gebühren und Auslagen gedeckt.
(2) Das Land übernimmt die mit der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten. Nach Abschluss eines Jahres können die Kommunen dem Land diese Mehrkosten in Rechnung stellen.