§ 10 SächsFlüAG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 271-4/2
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 1.500 EUR je Person und Vierteljahr. Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den zu erstattenden Betrag fest und zahlt ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus. Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7.669,38 EUR je Person übersteigen. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
(3) Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung der in § 5 Nr. 4 genannten Ausländer entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.