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§ 8 SächsFlüAG - Länderübergreifende Verteilungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
271-4/2

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylgesetzes ist die höhere Unterbringungsbehörde.