§ 48 SGB III - Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme

  1. 1.
    geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und
  2. 2.
    auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.

2Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. 3Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beschränkt werden.

(2) 1Nach Absatz 1 können auch Maßnahmen gefördert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Europäischen Staat durchgeführt werden, mit dem die Europäische Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat, und für die Fördermittel der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden. 2Nach Absatz 1 können außerdem Maßnahmen gefördert werden, die in Grenzregionen der an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten durchgeführt werden.

(3) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.