§ 48 SGB III - Trainingsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Arbeitslose können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Trainingsmaßnahmen), durch Weiterleistung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und durch Übernahme von Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme
- 1.geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen zu verbessern und
- 2.auf Vorschlag oder mit Einwilligung des Arbeitsamtes erfolgt.
(2) Über die Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme soll dem Arbeitslosen eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der sich mindestens Art und Inhalt der Tätigkeit oder Maßnahme ergeben.