§ 13 BremArchivG - Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 224-c-1
Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.