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§ 13 BremArchivG - Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Amtliche Abkürzung
BremArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
224-c-1

Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes. Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.