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  • ab 14.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 34 DDG - Evaluierung

Bibliographie

Titel
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Amtliche Abkürzung
DDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
772-10

Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.