§ 116 SGB VI - Besonderheiten bei Rehabilitation

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Ist ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Rentenantrag geprüft, ob Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich sind. 2Werden Leistungen zur Rehabilitation bewilligt, besteht während dieser Leistungen neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der Leistungen bewilligt war. 3Satz 2 wird auch angewendet, wenn Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld für einen sonstigen Zeitraum zu zahlen ist.

(2) Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig sind und

  1. 1.
    eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder
  2. 2.
    Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit nicht verhindert haben.