§ 116 SGB VI - Besonderheiten bei Rehabilitation
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Ist ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gestellt worden, wird vor Entscheidung über den Rentenantrag geprüft, ob Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich sind.
(2) Der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
- 1.eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder
- 2.Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
(3) 1Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. 2Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.