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§ 36 BLV - Zuerkennung der Befähigung (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3

Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbes sind in der Entscheidung zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).