§ 5a GFRG - Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 605-1
(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert. Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von insgesamt 15 vom Hundert.
(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zu Grunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zu Grunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zu Grunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zu Grunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost).