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§ 50 HEG - Klage wegen der Art und Höhe. der Entschädigung oder Ausgleichszahlung

Bibliographie

Titel
Hessisches Enteignungsgesetz (HEG)
Amtliche Abkürzung
HEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. 2Örtlich ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(2) 1Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluss oder der Besitzeinweisungsbeschluss hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. 2§ 28 Abs. 2 bleibt unberührt.