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§ 74a LBG - Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat, oder bei denen der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 73 Abs. 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit (§ 72 Abs. 3), die Veranlassung nach § 71a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, die Auskunftserteilung nach § 73 Abs. 4 und § 74 Satz 2 und 3 sowie die Anzeige einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile heiraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

(3) Der Beamte legt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres eines Aufstellung über die Vergütungen vor, die er im vergangenen Kalenderjahr für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehende Dienst oder für auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübte Nebentätigkeiten erhalten hat, wenn die Einnahmen insgesamt 2.000 Deutsche Mark (brutto) im Kalenderjahr übersteigen.

(4) Soweit durch Recthsverordnung nach § 77 nichts anderes bestimmt wird, ist für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörde übertragen.