§ 15 SächsUKG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-7
(1) Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt und der Umzug vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBI. S. 200) durchgeführt worden, wird Umzugskostenvergütung nach bisherigem Recht gewährt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 4 und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 gelten die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in der jeweiligen Fassung.