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§ 126 SGB VII - Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig

  1. 1.

    für das Bundeseisenbahnvermögen,

  2. 2.

    für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,

  3. 3.

    für die Unternehmen,

    1. a)

      die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutschen Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

    2. b)

      die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und

    3. c)

      die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

  4. 4.

    für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,

  5. 5.

    für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.