Art. 50 GLKrWG - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen und berichtigt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis, wenn es mit den für die Wahlvorschläge oder für die einzelnen sich bewerbenden Personen festgestellten Stimmenzahlen nicht in Einklang steht. Sie kann auch die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände berichtigen.
(2) Wurden Wahlvorschriften verletzt und ist es möglich, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre, ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ein richtiges Wahlergebnis nicht durch Berichtigung erreicht werden kann. War eine Person als Gemeinderatsmitglied oder als Kreisrat nicht wählbar, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl nur insoweit für ungültig zu erklären.
(3) Berichtigung und Ungültigerklärung sind nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des Wahlergebnisses zulässig.
(4) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen.
(5) Wird gleichzeitig die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters oder des Kreistags und des Landrats für ungültig erklärt, führt nach Ablauf der Wahlzeit und der Amtszeit ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters, des neugewählten Landrats oder eines Stellvertreters. Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.