Art. 50 GLKrWG - Wahlprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis.
(2) 1Wurden Wahlvorschriften verletzt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn
- 1.bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl eine andere Person das Amt erhalten hätte,
- 2.bei der Gemeinderatswahl oder der Kreistagswahl die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge anders wäre, andere Personen das Amt erhalten hätten, andere Personen Listennachfolger wären oder die Reihenfolge der Listennachfolger anders wäre; dies gilt auch im Fall des Art. 35 Abs. 1 Satz 2.
2Wären bei Einhaltung der Wahlvorschriften lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. 3Sie ist befugt, die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände zu berichtigen.
(3) Wurden Wahlvorschriften verletzt und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung, Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Abs. 2 Satz 1 gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären.
(4) 1Berichtigung und Ungültigerklärung sind nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des Wahlergebnisses zulässig. 2Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Wahl zu berichtigen oder für ungültig zu erklären ist, bedarf es aber noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängern.
(5) Eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Berichtigung oder Ungültigerklärung berührt nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen.
(6) 1Ist die Wahlzeit und die Amtszeit des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters oder des Kreistags und des Landrats beendet, führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten ersten Bürgermeisters, des neugewählten Landrats oder eines Stellvertreters. 2Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.