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§ 25 LplG

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die Ministerien sollen Regionalverbände beauftragen, an raumbedeutsamen Fachplanungen (fachlichen Entwicklungsplänen und sonstigen raumbedeutsamen Fachplanungen) des Landes mitzuwirken, insbesondere diese räumlich auszuformen.

(2) Die Regionalverbände können vorschlagen, raumbedeutsame Fachplanungen des Landes aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen.

(3) Die Regionalverbände können für die Gemeinden oder die Landkreise ihrer Region Dienstleistungen zu den weisungsfreien kommunalen Planungsaufgaben nach Vereinbarung und gegen Entgelt erbringen. Eine Finanzierung von Aufwendungen für solche Angelegenheiten über die Umlage ist ausgeschlossen.