§ 47 LKHG - Weitere Voraussetzungen und Art der Übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Patientendaten, die zur ärztlichen Behandlung des in ein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung verlegten Patienten benötigt werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) dürfen nur einem Arzt dieser Einrichtung übermittelt werden.
(2) Zur sozialen Betreuung (§ 31 Abs. 2) sowie zur Unterrichtung von Pflegeeinrichtungen oder von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und d) dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn der Patient nach Hinweis auf die vorgesehene Übermittlung und deren Zweck dem nicht widersprochen hat oder wenn der Patient hierzu nicht in der Lage ist und sein erkennbarer Wille der Übermittlung nicht entgegensteht.
(3) Das Krankenhaus ist berechtigt, Angehörigen und Besuchern des Patienten Auskunft über dessen Aufenthalt im Krankenhaus zu geben, sofern dem nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Patienten entgegenstehen. Das Krankenhaus ist nicht auskunftsberechtigt, soweit der Patient ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Patientendaten durch Abruf ermöglicht, bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Diese darf nur erteilt werden, wenn für das Abrufverfahren wichtige Gründe vorliegen. Unberührt bleiben die für ein solches Abrufverfahren geltenden allgemeinen datenschutzrechlichen Bestimmungen.