§ 33 APO-WbK - Vorkurs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Ziel des Vorkurses ist es, auf die erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase vorzubereiten.
(2) Im Vorkurs werden für alle Studierenden die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache mit mindestens je vier Wochenstunden unterrichtet. Die weitere Gestaltung des Vorkurses regelt die Schule.
(3) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in den Bildungsgang des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten, müssen vom Vorkurs durchgehend bis zur Abiturprüfung eine erste Fremdsprache belegen. Für Studierende, die eine andere Erstsprache als Deutsch gelernt haben, gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 7.
(4) Daneben sind Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu erwerben (§ 34 Abs. 3).