§ 8 NatSchG Bln - Landschaftsprogramm (zu § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
(1) Das Landschaftsprogramm entspricht nach seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad einem Landschaftsrahmenplan nach § 10 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält das Landschaftsprogramm insbesondere für die Sachbereiche
- 1.
Biotop- und Artenschutz,
- 2.
Naturhaushalt und Umweltschutz,
- 3.
Landschaftsbild,
- 4.
Freiraumnutzung und Erholung,
- 5.
Ausgleichsflächen und -räume.
(2) Den vorhandenen und zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt das Landschaftsprogramm insbesondere für
- 1.
die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,
- 2.
den nach einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalt sowie der natürlichen Lebensräume einschließlich ihrer Wechselbeziehungen sowie der Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,
- 3.
die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des vierten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Wasserschutzgebiete und festgesetzten Überschwemmungsgebiete,
- 4.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,
- 5.
die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden Elemente,
- 6.
die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,
- 7.
die bedeutsamen Erholungsstätten
dar.