§ 14 HSchG - Schulversuche und Versuchsschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. 2Im Rahmen eines Schulversuchs werden Abweichungen von den geltenden Regelungen zu Unterrichtsorganisation, Didaktik oder Methodik innerhalb des Schulaufbaus erprobt. 3Schulversuche sind zu befristen.

(2) 1Versuchsschulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch Erprobung von Veränderungen und Ergänzungen in Didaktik, Methodik und Aufbau einer Schule. 2In Versuchsschulen können auch verschiedene Schulen zusammengefasst werden. 3Die Umwandlung verschiedener Schulen in Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Versuchsschule nach Anlage, Inhalt und organisatorischer Gestaltung wesentliche Einsichten für die Weiterentwicklung erwarten lässt,

  2. 2.

    nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgegangen werden kann, dass die Versuchsschule geeignet erscheint, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, und eine ausreichende Differenzierung des Unterrichts gewährleistet,

  3. 3.

    den die Versuchsschulen besuchenden Schülerinnen und Schülern keine erkennbaren Nachteile erwachsen, sie insbesondere gleiche oder gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erwerben können wie an anderen vergleichbaren Schulen und der Übergang in andere Schulen gewährleistet ist,

  4. 4.

    die Entscheidungsbefugnis der Eltern über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule außerhalb der Versuchsschule im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.

(3) 1Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. 2Über die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule oder über deren Neuerrichtung beschließt der Schulträger. 3Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Beschlüsse des Schulträgers nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. 4Die Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberührt; Entsprechendes gilt auch für die Einrichtung von Versuchsschulen durch den Schulträger.

(4) Die von der Durchführung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer Versuchsschule betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass

  1. 1.

    an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen fortgeführt werden,

  2. 2.

    den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer wegen der Errichtung einer Versuchsschule aufzuhebenden Schule weiterhin ermöglicht wird.

(5) Eine Versuchsschule ist aufzuheben oder in eine der in § 11 Abs. 3 aufgeführten Regelformen zu überführen, wenn

  1. 1.

    die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    der Versuch als abgeschlossen angesehen werden kann.

(6) 1Schulversuche und Versuchsschulen sind wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. 2Die Form der wissenschaftlichen Begleitung regelt das Kultusministerium.