§ 41 SächsHSFG - Habilitation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Hochschulen mit Promotionsrecht haben das Recht zur Habilitation. Die Habilitation ist ein Nachweis der besonderen Befähigung zur Forschung und zur eigenständigen Lehre in einem Fachgebiet. Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Akademische Assistenten nach § 72 in wissenschaftlichen Fächern sind mit ihrer Einstellung zur Habilitation zugelassen.
(2) Eine Habilitationskommission, der Habilitierte oder Professoren angehören, führt das Habilitationsverfahren durch. In die Habilitationskommission können auch Habilitierte und Professoren anderer Hochschulen berufen werden.
(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz "habil." zum Doktorgrad zu führen.
(4) Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat einem Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozent", wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen seinem Fachgebiet von mindestens 2 Semesterwochenstunden verpflichtet. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1.
(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).