§ 71 KWO LSA - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Die Wahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 50 Abs. 1 und 2 KWG LSA).
(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Kreiswahl, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.
(3) Auf Anforderungen haben die Gemeinden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.