§ 86 UG - Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs. 3 Nr. 3 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) über Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2) Für das vor oder am 1. Januar 1979 vorhandene wissenschaftliche Personal der Universität finden die Vorschriften der §§ 105, 110, 111 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 weiter Anwendung. Die bei In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis; auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 sowie das bis zum In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 geltende Beamten- und Besoldungsrecht Anwendung. Auf das Personal nach den Sätzen 1 und 2 findet im Übrigen § 51 des Universitätsgesetzes vom 8. März 1989 Anwendung.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend.
(4) Auf befristete Angestelltenverhältnisse, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes zur Einführung der Statusgruppe Juniorprofessorin/Juniorprofessor begründet worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit In-Kraft-Treten Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden auf die nach § 35 Abs. 1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes die Aufgaben einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors übertragen wurden. Die Berufung zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Weiterbeschäftigung als Professorin/Professor erfolgt; die bis zur Ernennung oder Bestellung zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem befristeten Angestelltenverhältnis nach Satz 1 oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Satz 3 werden auf die nach § 35 Abs. 1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
(5) § 103 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 bleibt unberührt.