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§ 33 BerlHG - Bewertung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Schriftliche Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. Mündliche Prüfung sind von mehreren Prüfern oder Prüferinnen oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer sachkundigen Beisitzerin abzunehmen und zu protokollieren. Studienbegleitende Prüfungsleistungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin abgenommen werden.

(2) In Prüfungen ist differenziert und nach den gezeigten Leistungen des einzelnen Prüfungskandidaten oder der einzelnen Prüfungskandidatin mit Noten zu bewerten.