§ 15 JAPG - Gegenstand, Vorbereitung und Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer nach § 5. Sie besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung.
(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt.